Fischer im Recht / Sicherheit

Banden, Gruppen, Bürgerwehren

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Deutschland ist besorgt über die Kriminalität. Besonders bedrohlich wirken gewaltbereite kriminelle Organisationen. Es gibt sie tatsächlich.

Veröffentlicht am 26. Januar 2016, 16:38 Uhr 552 Kommentare

Aufwärts!

Sehr geehrter Leser! Deutschland boomt! Euro stark oder schwach, Öl teuer oder billig, Islamisten auf dem Vor- oder Rückmarsch, das gute deutsche Sturmgewehr auf dem Prüfstand oder auf dem Schwarzmarkt im wilden Kurdistan – egal! Es geht unaufhaltsam aufwärts, seit vielen Jahren. Das Einzige, was unserer deutschen Wirtschaft wehtäte, wäre eine zehn Meter hohe Mauer ums geliebte Vaterland.

Und dennoch fürchtet sich der deutsche Mensch – er denkt: wie selten in seiner tausendjährigen Geschichte. Alle Bedrohungen der Vergangenheit scheinen zu verblassen vor dem Untergangsszenario, das die Ankunft einer Million unregistrierter Unbekannter auslöst. Nicht sie sind aber das Thema der heutigen Kolumne, sondern allenfalls die Befürchtung, mit ihnen sickere eine wie auch immer organisierte Kriminalität nach Deutschland ein, welche die Sicherheitslage gravierend verschlechtere. Das ist nicht ausgeschlossen, aber auch nicht erwiesen. Denn kriminelle Organisationen gibt es auch bei uns schon mehr als genug.

Rückwärts!

Menschen sind gefährlich. Viele einzelne sind unberechenbar. Eine Vielzahl, die nach einem gemeinsamen Plan handelt, ist besonders bedrohlich.

Dies sagt uns die Erfahrung. Schon immer haben Gemeinschaften sich – zu Recht oder Unrecht – in ihrer Sicherheit besonders bedroht gefühlt durch "Gruppen" anderer, denen ein gemeinsamer Plan zur Missachtung der herrschenden Ordnung – zu Recht oder zu Unrecht – unterstellt wurde. Die Bildung einer solchen Gruppe löst Furcht aus, denn der gemeinsame "Plan" macht ihre Mitglieder zu Fremden und damit potenziell zu Feinden.

Es ist hier nicht der Ort, die interessante (Rechts-)Geschichte der "Räuberbanden" zu erzählen. Wir kennen literarische Zeugnisse darüber in erheblicher Zahl seit der Entstehung von Landesherrschaft, also "Staatlichkeit" im modernen Sinn. "Raubritter" und "Räuberbanden" sind keine Kitschgestalten oder Eingebungen der Popkultur. Wer "Raubritter" war und wer "Landesherr", definierte sich vielfach erst im Nachhinein. Und die "Räuberbanden" im Spessart und im Sherwood Forest waren keine albernen Gangs, sondern echte Gegenentwürfe. Die Geschichte schreibt der Gewinner.

Das alles ist nicht ferne Vergangenheit, sondern aktuelle Gegenwart. Reisen Sie, liebe Leser, mit Captain Phillips nach Somalia, mit Herrn Scholl-Latour nach Arabien, mit der Weltbank nach Mexiko, Tansania oder Usbekistan.

Abwärts!

Es könnte alles so schön sein. Wenn nur diese Angst nicht wäre! Banden, Gruppen, Organisationen bedrohen uns, umzingeln uns, verstricken uns in ihre Logik und ihr klandestines Wollen. Das klingt ironisch, am Ende gar schadenfroh. Ist es aber nicht. Sich vor dem Fremden zu fürchten, ist weder verrückt noch verwerflich noch verwunderlich: Es ist ganz normal.

Angst, die ein jeder kennt

Diese Angst ist ein merkwürdiges Phänomen. Sie hat viel gemein mit der Angst, die ein jeder kennt: Nachts im dunklen Kinderzimmer, allein im Wald, im Angesicht drohender Gewalt. Sie hat aber auch nicht zu unterschätzende Anteile kollektiver Konstruktion, also: kommunikative Aspekte. Das bedeutet, die meisten Umstände, vor denen wir uns fürchten, kennen wir gar nicht unmittelbar, sondern nur durch kommunikative Vermittlung. Wir haben davon gehört. Wie das Kind die schreckliche Hexe aus dem Märchen kennt, so kennen wir den Tsunami aus dem Fernsehen.

Schließlich – und vor allem – besteht die Angst in hohem Maße aus kollektiver Wertung: Als die Deutschen im Jahr 1914 in den Weltkrieg zogen, fürchtete sich fast niemand vor dem "Franzmann" – im Gegenteil. Ein erstaunliches Phänomen kollektiver Verrücktheit. Als – vielfach dieselben – Deutschen zwanzig Jahre später kleine Kinder und alte Leute abschlachteten oder ins Elend trieben, behaupteten sie, dies gebiete die unmittelbare Bedrohung durch das Weltjudentum. Bis heute: Weder der Neonazi noch der Dschihadist fühlt sich dem Juden überlegen. Sondern hat schreckliche Angst vor ihm.

Fürchten Sie sich, liebe Leser, vor der Mafia? Der italienischen, der russischen, der deutschen, der türkischen, der chinesischen? Wenn ja: warum? Wenn nein: warum nicht? Es gibt sie allesamt, unter ganz verschiedenen Namen und Formen. Die Angst vor ihnen ist allerdings unterschiedlich ausgeprägt. Einerseits: Olivenöl, Baugewerbe, Müllabfuhr, Parmesan. Die Zahl der eleganten männlichen Servicekräfte mit Lancia und Porsche in der gemütlichen Trattoria um die Ecke gibt auch dem unbedarften Eiernudelfreund das Rätsel auf, wie man das mit Büffelmozzarella und Tagliatelle wohl schaffen kann. Aber so richtig fürchten mag sich keiner.

Andererseits: Chinesische Küche oder serbokroatische Handwerkskunst. Kein Kunde weit und breit. Der Gast stochert im Blitzgericht und denkt: O je! Hoffentlich heute kein Schutzgeldtag! "Russenmafia": Ganz fürchterlich! Inkasso. Fleischwolf. Spurlos.

Wie differenziert sich die Palette dieser Furcht? Eine These: Nach dem Maß der Fremdheit und der Staatsnähe, das heißt der "Normalität" des alltäglichen Erlebens. Von der italienischen Mafia wissen wir: Schweigen ist Gold, Unauffälligkeit ist Platin. Es geht um Geschäfte, nicht um Exzesse. Joe Pesci ist nicht Vorbild, sondern Ausrutscher.

Bei anderen ist das anders: Wenn im Frankfurter Bahnhofsviertel der BtM-Handel oder der Menschenhandel von einer anderen "Mafia" übernommen werden soll, geht es gerade um die Demonstration purer Gewalt, auch gegen Dritte. Und der Russe gar: Undurchdringlich, zu allem fähig, fern der Zivilisation, die er zugleich, mit seinen champagnerfarbenen Schönheitsköniginnen, hochleben lässt.

Wo ist die deutsche Mafia? Warum fürchtet sich der Bürger nicht vor ihr?

Ein kleines Experiment für Damen und Herren über 50:

Schritt 1: Erinnern Sie sich an die "Rote Armee Fraktion" (RAF). Haben Sie sich damals (sagen wir: 1971 bis 1978) gefürchtet? Hielten Sie es für möglich, dass furchtbare Dinge passieren, die Sie selbst betreffen? Wissen Sie noch, wie Sie sich fühlten, als die Boulevardpresse mitteilte, die "RAF" plane Anschläge auf Kindergärten?

Schritt 2: Erinnern Sie sich an den "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU). Letzte Woche lasen wir, 350 per Haftbefehl gesuchte mutmaßliche Gewalttäter aus der rechtsextremistischen Szene seien untergetaucht und lebten im Untergrund.

Schritt 3: Versuchen Sie, Ihre Angst (oder Nicht-Angst) zu vergleichen. Wenn mich nicht alles täuscht, besteht in der deutschen Bevölkerung derzeit keine kollektive Angst vor dem NSU. Vor der RAF hingegen bestand große Angst. Sie konnte zeitweise bis zur Hysterie angefacht werden. Es hätte sich zu jeder Zeit in jeder deutschen Großstadt problemlos ein Lynchmob finden lassen, der die (mutmaßlichen) Täter der RAF samt ihren Helfern an die nächste Wand stellt.

Schritt 4: Bitte schreiben Sie nun auf einen Zettel drei Gründe, warum Sie – oder die Bevölkerungsmehrheit – sich vor dem NSU nicht fürchten.

Innenwärts!

Unser Strafgesetzbuch kennt die Gefahr durch Gruppen sehr gut; viele Hundert Jahre wirken und murmeln in ihm, auch wenn der Bürger immer nur aufs Jetzt starrt. Organisationen, Parteien, verbotene Gruppen waren und sind dem Strafgesetzbuch allerlei besondere – mehr oder minder sinnvolle – Tatbestände wert: Zum Beispiel die Paragrafen 86, 86a, wenn die zusammengeschlossenen Menschen gemeinsame politische Ziele verfolgen, die sich gegen die Verfassungsordnung richten.

Darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften und besonders unerbittliche Verfolgung von Personengruppen, die auf dem Umstand beruht, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um die Verwirklichung eines "gemeinsamen Plans mehrerer Personen" handelt.

Das Gesetz unterscheidet dabei: Banden, Vereinigungen, Gruppen.

Banden

Die Bildung einer "Bande" ist als solche nicht strafbar, denn der Begriff bedeutet für sich allein gar nichts. In der Kinderzeit des Kolumnisten war es quasi Pflicht, halbjährlich eine "Bande" zu gründen. Nach dem Gründungsakt im Wald verplemperte die Sache dann aber meist rasch wegen Ziellosigkeit oder Mitgliederverlust.

Das Strafgesetz versteht unter "Bande" etwas anderes. Es bestraft bestimmte Taten härter, wenn sie "bandenmäßig" (als Mitglied einer Bande) begangen werden. Zum Beispiel: Diebstahl, Raub, Betrug, Urkundenfälschung, Bestechung, Umweltdelikte. Wann jemand "Mitglied einer Bande" ist, definiert das Gesetz nicht. Der Laie stellt sich "Bande" als größere Gruppe konspirativ zusammenarbeitender krimineller Personen vor, möglichst mit einem "Bandenchef" an der Spitze und hierarchischer Struktur.

Die Rechtsprechung ist da viel großzügiger: Bis zum Jahr 2001 nahm sie an, eine "Bande" sei jeder Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit dem Ziel, künftig zusammen bestimmte Straftaten zu begehen (zum Beispiel: bei sich bietender Gelegenheit gemeinsame Einbruchdiebstähle). Das hatte die merkwürdige Folge, dass in großer Zahl sogenannte "Zweierbanden" mit besonders harten Strafen belegt wurden, die aus Lebensgefährten, zwei Kumpeln oder Liebespaaren bestanden. Das verfehlte den eigentlichen Grund für die erhöhte Strafbarkeit: Nämlich die gegenüber einzelnen Tätern erhöhte Aktionsgefahr durch mehrere Täter plus die Organisationsgefahr durch die Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses.

Im Jahr 2001 warf der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs das Ruder herum: "Bande" setzt seither einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen aufgrund einer gemeinsamen "Bandenabrede" (Plan) voraus. Grund: Jeder potenzielle Aussteiger ist erst mal in der Minderheit und kann sich daher schwer durchsetzen.

Bei der Annahme von "Bandendelikten" ist die Rechtsprechung seither recht großzügig, jedenfalls was bestimmte Deliktskategorien betrifft: Kaum wissen zehn halbwüchsige Herumhänger voneinander, dass ab und zu mal Einbrüche oder Überfälle durchgezogen werden, und verabreden sich je nach Wochenendlage – schon haben wir die "Räuberbande". Das Übereinkommen, eine Bande sein zu wollen, funktioniert nicht wie bei Karl May per Blutsbrüderschaft und Friedenspfeife, sondern konkludent, also stillschweigend, oft schon durch bloßes Dabeistehen oder Mitfahren. Die "Bande" in der Perspektive des Strafrechts hat daher eine bedenkliche Tendenz zur Ausweitung. Der BGH ist nicht ganz entschieden: Oft bestätigt er die Wertung der Landgerichte, gelegentlich hebt er "Banden"-Verurteilungen auf, weil nicht genügend bewiesen ist, dass es sich nicht bloß um spontanes Zusammenwirken gehandelt haben soll, sondern tatsächlich um Handeln aufgrund einer Bindung an die verpflichtende Bandenabrede.

In anderen Bereichen kann die Justiz nur selten eine "Bande" finden: Betrug zum Beispiel, oder Bestechung. Milliarden von Euro in "schwarzen Kassen" wurden aufgestöbert, die der Bestechung und der Manipulation dienten: Aber "Banden" konnte man beim besten Willen nicht erkennen. Bei der Siemens AG nicht, die systematisch 1,3 Milliarden Euro an Schmiergeld gezahlt hat, bei der CDU nicht, bei den Landesbanken auch nicht. Auch bandenmäßige Steuerhinterziehung scheint sich auf Umsatzsteuerkarusselle mit dem östlichen Ausland zu beschränken. Dabei ist sie ganz leicht: Ein Unternehmer, ein Prokurist, ein Berater: fertig ist die Bande.

Merke: Eine "Verbrecherbande" sind immer die anderen. Nicht die Vorstände unserer Flughafenbauten, sondern die Subunternehmer, die frech Sozialabgaben hinterzogen oder Container mit Elektronik aus dem Cargobereich ins weite Land entführten. "Bande" ist ein Haufen tumber Drecksäcke auf der Domplatte, aber keinesfalls ein Konsortium von Bibliotheksversenkern.

Vereinigungen

Jenseits oder oberhalb der Bande wohnt die "Vereinigung". Das Gesetz kennt sie als "kriminelle" (Paragraf 129), als "terroristische" (Paragraf 129a) und als "terroristische im Ausland" (Paragraf 129b). Die Unterscheidung bestimmt sich nach den Zielen der Gruppe, die in der Begehung bestimmter Straftatbestände bestehen. Beispiel: Wer sich vereinigt, um Betrug, Diebstahl, Ausweisfälschung oder Erpressung zu begehen, ist eine kriminelle Vereinigung. Wer sich vereinigt, um erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahmen zu begehen, ist eine "terroristische" Vereinigung, unabhängig davon, ob er mit diesen Taten weitergehende, überindividuelle Ziele verfolgt (Paragraf 129a Abs. 1 StGB). Bei anderen Taten, die in Absatz 2 der Vorschrift aufgezählt sind, kommt es hingegen auf solche Ziele an ("Verunsicherung der Bevölkerung") .

In Vorstellung und Definition der "Vereinigung" schwingt noch viel von der "Geheimgesellschaft" mit, nebst ihren Implikationen der Staatsfeindlichkeit und des Umsturzes; sie stammen sozusagen aus den Kindertagen des Staats und wirken in eine Zeit hinein, in der viele über seine Endzeit sprechen.

Eine "Vereinigung" setzt daher, anders als eine "Bande", eine feste Struktur und nach Ansicht der Rechtsprechung ein "übergeordnetes Ziel" voraus; die Handlungen aller Täter müssen sich diesem Ziel "unterordnen". Eine idealtypische "Vereinigung" ist in dieser Vorstellung daher aufgebaut wie ein militärischer Verband.

Es ist naheliegend, dass sich solche Vereinigungen in der kriminellen Wirklichkeit nur schwer finden lassen: Rockerclubs, Zuhälterkartelle – das war's dann meistens. Schleuser-, Räuber- oder Betrügerbanden habe keine dem gemeinsamen Verdienst "übergeordneten Ziele" und funktionieren nicht wie die Weltbedrohungsorganisationen aus James-Bond-Filmen. Aus dem Wortlaut des Paragrafen 129 ("darauf gerichtet, Straftaten zu begehen") lässt sich die Voraussetzung eines "übergeordneten", gar politischen Ziels nicht ableiten. Es ist daher eigenartig, dass zum Beispiel bei Unternehmen, deren einziger Zweck im Betreiben eines "Schneeballsystems" zur betrügerischen Einwerbung von Anlagegeldern besteht, nur selten jemand an eine kriminelle Vereinigung denkt. Auch der betrügerische Vertrieb Hunderttausender, angeblich abgasarmer Autos dürfte sich ohne "Geheimgesellschaft" schwerlich bewerkstelligt haben lassen.

Anders als "Bandendelikte" setzen "Vereinigungs"-Tatbestände nicht voraus, dass eine der Taten, deren Begehung das Ziel der Organisation ist, tatsächlich begangen oder auch nur vorbereitet wird. Vielmehr sind schon Gründung und bloße Mitgliedschaft sowie die Unterstützung strafbar: Das Verbrechen ist die Gründung (und so weiter) selbst. Selbst der Versuch, dies zu tun, ist schon mit Strafe bedroht. Die Strafrahmen für diese bloßen "Organisationsdelikte" sind daher häufig nicht so hoch wie diejenigen für die Taten, deren Begehung das "Ziel"der Vereinigung ist. Beispiel: A, B und C gründen eine Vereinigung, die gefährliche Körperverletzungen begehen soll. Strafrahmen (Paragraf 129): Ein Monat bis fünf Jahre oder Geldstrafe. A begeht eine gefährliche Körperverletzung (Paragraf 224 StGB). Strafrahmen: Sechs Monate bis zehn Jahre.

Dafür, dass mit der Gründung oder dem Beitritt noch keinem Rechtsgut irgendetwas Böses widerfahren ist, sind fünf Jahre Höchststrafe ziemlich viel.

Eine rätselhafte Besonderheit zeichnet die "Vereinigungstatbestände" aus. Sie hat ihre Ursache in der soeben beschriebenen "Vorverlagerung" der Strafbarkeit auf die bloße Existenz der Vereinigung. Wenn eine Person Mitglied einer Vereinigung ist und als solches eine bestimmte Vereinigungs-Straftat begeht, treffen beide Taten in einer Handlung (der Tat) zusammen. Das Gesetz nennt dies "Tateinheit"; bei der Strafzumessung wird die Strafe (nur) aus dem Rahmen des schwereren Delikts genommen (Paragraf 52 StGB). Wenn zwei Rechtsverletzungen in einer Handlung zusammenfallen, sich also "tateinheitlich" überschneiden, bilden sie materiellrechtlich nur eine Tat.

Und wenn eine Tat rechtskräftig abgeurteilt ist, gilt der Grundsatz "ne bis in idem". Also: Man darf nicht wegen derselben Tat zweimal (oder mehrmals) angeklagt und verurteilt werden (Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz). Das gilt auch dann, wenn die Tat sich erst nachträglich als schwerer herausstellt. Zwar meint Art. 103 Abs. 3 nicht die Tat im materiellen Sinn, sondern die "prozessuale Tat" (Paragraf 264 StPO), also "das angeklagte tatsächliche Geschehen". Es besteht aber seit Langem Einigkeit, dass alles, was materiell eine "Tateinheit" ist, auch prozessual "eine Tat" ist.

Beispiel: Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung; Strafe: fünf Monate mit Bewährung. Eine Woche nach Rechtskraft stirbt der vom Täter umgefahrene Fußgänger an den Folgen des Unfalls. Eine neue Anklage (jetzt wegen fahrlässiger Tötung) wäre unzulässig. Diese Rechtslage ist unstreitig.

Bei den "Vereinigungen" stieß die Justiz nun auf folgendes Problem: Die Mitglieder linksgerichteter terroristischer Vereinigungen, die in den siebziger und achtziger Jahren angeklagt wurden, sagten praktisch niemals etwas zum Hergang oder zur Täterschaft an einzelnen Vereinigungs-Taten aus. Viele von ihnen wurden daher nur wegen Gründung, Mitgliedschaft oder Unterstützung einer (terroristischen) Vereinigung verurteilt (Höchststrafe: zehn Jahre). Jahre später fanden sich (zum Beispiel durch DNA-Analyse) Anhaltspunkte dafür, dass die Abgeurteilten sehr wohl an schweren Taten der Vereinigung beteiligt gewesen waren. Nach den oben genannten Regeln hätten sie – ne bis in idem – hierfür nicht nochmals vor Gericht gestellt werden dürfen.

Der BGH hat sich (Urteil vom 11. Juni 1980, "amtliche Sammlung" BGHSt Band 29, S. 288) darüber hinweggesetzt, sich selbst dafür später einen "Systembruch" attestiert (Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 508), aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, einzelne Vereinigungs-Taten mit höherer Strafe als die Mitgliedschaft könnten ohne Verstoß gegen den "Strafklageverbrauch" neu angeklagt und abgeurteilt werden. Begründet worden ist das mit der überragenden Bedeutung der materiellen Gerechtigkeit (BGHSt 29, S. 288, 296); andernfalls würden sonst "Banden"-Mitglieder benachteiligt. Letzteres ist natürlich falsch, denn die Banden-Mitgliedschaft ist als solche gar nicht strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung aber nicht beanstandet (Entscheidungen des BVerfG, Band 45, S. 434; Band 56, S. 22). Seither schleppt die Rechtsprechung diesen glatten Systembruch unter dem schönen Namen "ein Sonderproblem" ohne Gewissensbisse durch die Jahrzehnte. Auf dass "Gerechtigkeit" herrsche, auch wo sie den allgemeinen Regeln komplett widerspricht. Dem Bürger ist das egal, denn er ist ja kein Terrorist. Dass ihn die Bereitschaft des Staats, die selbst aufgestellten Regeln einfach zu ignorieren, wenn das Ergebnis "passend" erscheint, jemals selbst betreffen könnte, hält er für unmöglich.

Nicht unerwähnt bleiben darf übrigens, dass die Straftatbestände gegen "Vereinigungen" für die materielle Strafbarkeit nur geringe Bedeutung haben, umso mehr aber für das Strafprozessrecht. Denn an den Tatverdacht eines Vereinigungs-Delikts knüpft sich eine Vielzahl von gravierenden Ermittlungsbefugnissen der Strafverfolgungsbehörden: Telekommunikationsüberwachung, auch in Wohnungen, Observation, Einsatz verdeckter Ermittler, Erstellung von Bewegungsprofilen, Überwachung von Kontaktpersonen und so weiter.

Gruppen

Schließlich die "Gruppen". Paragraf 127 Strafgesetzbuch lautet: "Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet, oder befehligt oder sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Um den Sinn dieser Vorschrift zu verstehen, sollte man wissen, dass vor ihrer Neuformulierung 1998 noch von der "Bildung bewaffneter Haufen" die Rede war. Da war einigermaßen klar, was gemeint war: Marodierende Söldner-, Bauern- oder Arbeiter-Haufen, Landsknechte, "Milizen" und dergleichen. Gerade diese gedankliche Verbindung zu bürgerkriegsartigen Zuständen wollte der Gesetzgeber 1998 aufgeben. Sie führte nämlich dazu, dass der Tatbestand praktisch nie angewandt wurde.

Seit der "Modernisierung" des Tatbestands hat die deutsche Strafrechtswissenschaft eine Vielzahl von Aufsätzen, Dissertationen und Kommentierungen hervorgebracht, die den (neuen) Anwendungsbereich der Vorschrift untersuchten und – meist – zu der kritischen Einschätzung kamen, der Tatbestand sei unklar, zu weit, zu eng, falsch, verfassungswidrig, unverhältnismäßig und so weiter und so fort. Viele Strafrechtslehrer befürchteten, auf der Basis des Paragrafen 127 Strafgesetzbuch werde es nun zur massenhaften Verfolgung von "Tanzgruppen mit Gymnastikkeulen", Baseballmannschaften oder Schützenvereinen kommen. Der Strafrechtsdogmatiker kennt eben kein Pardon, wenn er Beispiele ersinnt, welche die "Unanwendbarkeit" eines Straftatbestands belegen sollen.

Dem Gesetzgeber waren all diese Gedankenkapriolen höchst einerlei; seine Gesetze von gestern interessieren ihn nicht.

Frage: Was also ist eine "Gruppe"? Die Rechtsprechung sagt: Ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Tathandlungen des Paragrafen 127 ist das Gründen, "Befehligen" oder Sich-Anschließen. Aus der Tatvariante "Befehligen" kann man schließen, dass an eine gewisse hierarchische Struktur gedacht ist; zwingende Voraussetzung ist das aber nicht.

Nun kann, denkt sich der vernünftige Bürger, ja unmöglich jeder Kinderchor eine (potenziell) kriminelle "Gruppe" im Sinn von Paragraf 127 StGB sein. Hierfür kommt es darauf an, dass die Gruppe "über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt". Was das ist, ergibt sich teils aus dem Waffengesetz, teils aus anderen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (Paragrafen 244, 250 StGB). Die Abgrenzungen sind nicht völlig klar, aber zu den genannten Gegenständen zählen auf jeden Fall Schusswaffen (auch Schreckschusswaffen), Messer, Knüppel, Ketten, Stahlruten. Auch Fußballschuhe sind "gefährliche Werkzeuge", gläserne Biomilchflaschen, Hunde, die nicht immer nur spielen wollen.

Die "bewaffnete Gruppe" also: Nicht Bande, nicht Partei, nicht "Vereinigung". Kein "Plan", oder ein nur sehr verschrobener: Die Bewaffnung. Der Sinn der Gruppe würde sich, nimmt man das Gesetz wörtlich, in der Gemeinsamkeit der Bewaffnung erschöpfen; alle anderen Ziele wären einerseits überflüssig für die Verwirklichung des Tatbestands, andererseits unschädlich. Kein politisches, gesellschaftliches, sportliches, unvernünftiges, apokalyptisches "Ziel". Wer mit vier Kumpeln eine Gruppe gründet, die über drei Schlagringe verfügt, kriegt zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Kann das sein? Dann wären einige Tausend örtliche Schäferhundvereine und Jagdkameradschaften von Massenverhaftungen bedroht, von Eishockeyvereinen ganz zu schweigen. Das "kann nicht sein", sagt der sogenannte gesunde Menschenverstand. Wo also finden wir den Schlüssel zur Tatbestandsmäßigkeit?

Ein bisschen erschließt sich, was der Gesetzgeber (vielleicht) meint, aus der Beschreibung der Tathandlungen: "Gründen", "Befehligen", "Sich-Anschließen". Klingt militärisch, ordnungsorientiert, obrigkeitlich. Früher, als die Gruppe noch "Haufen" heiß, konnten wir uns vorstellen: Landsknechte in Stulpenstiefeln unter dem Befehl von Herrn Belmondo, Anarchisten im Erich-Mühsam-Look, oder wenigstens die sieben Zwerge der "Wehrsportgruppe Hoffmann" (1973 bis 1980).

Weitere Frage: Warum soll ihr Tun strafbar sein? Antwort: Weil es das Gewaltmonopol des Staates infrage stellt. Weil es neben der staatlichen Gewalt keinen konkurrierenden Anspruch auf bewaffnete Durchsetzung von – beliebigen – Interessen geben darf. Weil die Privatfehde und die Kohlhaas'sche Rachebande und die bogenschnitzende außerparlamentarische Opposition nichts Gutes verheißen, selbst wenn sie noch so "gerecht" daherkommen. Denn sie wissen in aller Regel ganz besonders genau, wer die Guten sind (sie selbst) und wer die zu vernichtenden Bösen (Ungläubige, Klassenfeinde, Fremde), und sie kennen keine Gnade, weil sie immerzu ein heiliges, "wissenschaftlich bewiesenes", absolutes Ziel verfolgen, das einfach "gut" ist und nicht bezweifelt werden darf: Himmel auf Erden! Gerechtigkeit ohne Ende! Nichts hasst der Fundamentalist mehr als die "Relativierung".

Man kann das selbstverständlich auch freundlicher darstellen: Die "Haufen" und "Gruppen", um die es geht, sind Freiheitskämpfer und Friedenskrieger, sie sind Bollwerke gegen falsche Ideologien, Fanale des Fortschritts und der wahren Vernunft. Klingt albern, und ist es auch. Das ändert aber nichts daran, dass die Welt wimmelt von Menschen, die so was tatsächlich glauben.

Kleiner Schritt zurück: "Wer unbefugt eine Gruppe … bildet", heißt es in Paragraf 127 StGB. Ginge es nach dem Wortlaut und der üblichen Systematik, müsste jede Gruppenbildung den Tatbestand erfüllen und dann überlegt werden, ob es wohl irgendeine "Befugnis" (Rechtfertigung) dafür gab. Man kann das aber auch anders verstehen: "Wer eine unbefugte Gruppe … bildet", hieße es dann, und die "Unbefugtheit" wäre nicht der Hinweis auf die Selbstverständlichkeit, dass nur rechtswidriges Verhalten strafbar ist, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Dann müsste man fragen: Was ist eine "unbefugte bewaffnete Gruppe"? Damit kehren wir aus der weiten Welt der Strafrechtsdogmatik zurück in die Welt der Wirklichkeit.

Vorwärts!

Es mag sein, dass Anhänger der Offenbacher Kickers gelegentlich meinen, die Mannschaften der Eintracht Frankfurt seien per se "unbefugt". Aber bei Licht betrachtet kehrt dann doch Vernunft ein: Für die strafbare, kriminelle Gruppe, die "über gefährliche Werkzeuge verfügt" (diese also bereithält zum kollektiven Einsatz) und nach der "ratio legis" (dem "Sinn des Gesetzes") gefährlich sein soll für die staatliche Ordnung, das Gewaltmonopol und letztlich für die öffentliche Sicherheit, müssen wir uns schon andere Beispiele einfallen lassen als alberne Hinweise auf Schulklassen oder Reitervereine.

Wie wäre es beispielsweise mit der "Scharia-Polizei"? Personengruppen mit dieser lächerlichen Bezeichnung machten wochenlang deutsche Städte unsicher und terrorisierten insbesondere muslimische Frauen. Gerichte haben – zu Recht – entschieden: Die bloße Bezeichnung "Polizei" macht eine solche Gruppe noch nicht zu einer kriminellen. Das Tragen von Kleidung mit dem Aufdruck "Scharia-Polizei" verstößt – wegen seiner Albernheit – nicht gegen das Uniformverbot des Paragrafen 132a StGB. Denn kein bei Trost befindlicher Mensch kann auf die Idee kommen, solche Gruppen übten (in Deutschland) irgendeine hoheitliche Gewalt aus. Sind keine "Waffen" verfügbar, ist auch Paragraf 127 Strafgesetzbuch nicht gegeben.

Es handelt sich mithin um eine abstoßende Demonstration fanatischer "Überzeugung", aber noch nicht um ein Organisationsdelikt. Selbstverständlich können die Mitglieder solcher Gruppen sich bei ihren Einsätzen aber wegen Individualdelikten strafbar machen: Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung.

Ein anderes, sich aufdrängendes Beispiel sind die sogenannten "Bürgerwehren". Durch (nächtliche) Straßen friedlicher deutscher Städte patrouillieren neuerdings Gruppen meist männlicher, dunkel gekleideter, fast immer straff gescheitelter und sehr besorgter Bürger. Sie wollen des Deutschen Hab und Gut beschützen vor illegal eingereisten Waschbären, repatriierten Wölfen, Ausländern und dunklen Gestalten, derer die lasche Justiz und die faule Polizei angeblich einfach nicht Herr werden. Gerne führt man den einen oder anderen Schäferhundrüden an der straff gespannten Leine; gegen die allfälligen Angriffe versprengter Rechtsbrecher helfen vorsorglich Butterflymesser, Tierabwehrspray, Stahlruten, Gaspistolen und sonstige Sportgeräte. Wer einer solchen Truppe begegnet, nachts in Bielefeld oder Freiamt oder "an der polnischen Grenze", sollte möglichst nicht schwarz, fremd oder arabisch aussehen:

"In Freiamt (Baden-Württemberg) hat sich 2014 eine Gruppe junger Leute zu einer Bürgerwehr zusammengeschlossen. Zuvor hatte es in der Region in kürzester Zeit rund 50 Einbrüche gegeben. Die Bewohner waren verängstigt, fühlten sich unsicher. Die Mitglieder der Bürgerwehr begannen zu patrouillieren, auch nachts. Sie hielten Autos an, sprachen Menschen an, die nicht ortsansässig waren. Eine Diebesbande ging ihnen beim Anhalten eines Autos sogar ins Netz."

Diesen tollen Bericht über die "jungen Leute von Freiamt" hat die "Gewerkschaft der Polizei" (GdP) tatsächlich veröffentlicht. Die Polizei, Garant für das staatliche Gewaltmonopol. "Was dürfen Bürgerwehren?", fragte Sascha Braun, Justiziar der "Gewerkschaft", und führte aus: "Bürger können sich in manchen Bundesländern ehrenamtlich in einem Sicherheitsdienst engagieren und die Polizei unterstützen … Die Helfer sind zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs. Durch ihre Präsenz sollen sie die Sicherheitslage und das Sicherheitsgefühl der Bürger verbessern … Wer in einer Bürgerwehr tätig wird, handelt in einer rechtlichen Grauzone …" Es folgt Herr Brauns Rat: Scharfe Schusswaffen bitte zu Hause lassen. Das Stellen von Verdächtigen "gehört nicht in den Aufgabenbereich von Laien". Danke, liebe Polizeigewerkschaft! Elektroanschluss: Stromschlag droht! Lass den Fachmann ran! Ansonsten aber: Freie Fahrt dem freien Heimwerker!

So lieben wir sie, unsere Polizei: Pragmatisch, bürgernah, ausgewogen. Liebe junge Leute, geht nachts, mit "Warnwesten", totschlagsgeeigneter Maglite-Stabtaschenlampe und ausziehbarer Gehhilfe in frohen Gruppen samt Euren vierbeinigen Lieblingen spazieren und "sprecht Menschen an, die nicht ortsansässig sind"! Passt auf, wenn die "Diebesbande" im Kombi vorbeikommt! Anhalten, notwehrmäßig festnehmen, die Kollegen auf der Wache anrufen – erledigt. Ein schönes Hobby auch für manchen viel zu früh pensionierten Kameraden aus dem aktiven Dienst. Problem: Das Ehrenamt bringt definitiv noch weniger ein als Türsteherdienst. Reiner Idealismus. "Das gibt's doch gar nicht!", könnte man da sagen, oder: "Wo sind wir denn?" Es ist aber wahr und nicht gelogen.

Die eine oder andere Stimme im Blätterwald klingt beklommen und kritisiert, ganz vorsichtig: "Selbsternannte Bürgerwehr"! "Selbsternannt" – das ist ja nun des Deutschen Vernichtungswort schlechthin: "Selbsternannter Philosoph", "selbsternannter Sachverständiger", "selbsternannter Kritiker"! Am meisten hasst der Deutsche die "selbsternannten Experten". Obwohl doch kein Vorabendprogramm mehr ohne Experten auskommt: Für Vanillesauce, Kindesmissbrauch, gefüllte Doraden oder Terrorismus.

Der deutsche Zweifler und Denker mag das "Fremdernannte". Dann allerdings ist ihm Weiteres egal: Fremdernannter Diktator ist o.k., da wird es schon irgendeine Verordnung geben. Auch "ZDF-Experte" geht noch: Terrorismus-Experte Elmar Teveßen, oder Wetter-Expertin Klaudia K. Unabdingbar: der "Nahost-Experte", eine sich seit 50 Jahren durch Klonierung fortzeugende Spezies eulenartiger Menschen, die einfach alles für möglich halten.

Zurück zum Thema: Fremdernannte Bürgerwehren findet der Deutsche gut. Das hat etwas von Volksfest und Nachspielen der berühmten "Schlacht am oberen Hasenberg", und am Ende lädt unser Verein zum gemütlichen Beisammensein mit deftigen …

Selbsternannte Bürgerwehren dagegen machen uns Bange. Und dabei denken wir noch nicht einmal das Allerschlimmste: Was wäre in Deutschland los, wenn sich hundert "Bürgerwehren zur Abwehr von Umweltverbrechen" bildeten (um Schiffe auf dem Rhein zu stoppen), "zur Bekämpfung von betrügerischen Schneeballsystemen" (um Banken zu durchsuchen)? Zum "Ansprechen von Menschen, die wie Rechtsradikale aussehen"? "Zur Verhinderung von Verkehrsunfällen in Innenstädten"? Wenn junge Leute aus Connewitz, Kreuzberg oder dem Schanzenviertel nachts Patrouille gingen, ein paar Knüppelchen im Fäustchen, ein paar Rottweiler bei Fuß, einfach um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen?

Was dann geschähe? Schnappatmung vom Kanzleramt Berlin-Mitte bis zum Polizeiposten Luckenwalde-Nord. Mobilisierung der letzten Bereitschaftspolizeireserven aus den Tiefen der Brandenburgischen Wälder. "Deutschland darf nicht Somalia werden!", riefe der Bundesinnenminister in die Kameras, und würde die ihm persönlich völlig unbekannte Führung der Bundespolizei wegen schwerer Versäumnisse öffentlich herunterputzen. Aus der Vielzahl der ARD-Brennpunkte zur Bürgerkriegslage ließe sich eine Schweißnaht bis zum Horizont fertigen.

Himmelwärts

Und nun fragen wir, zum Schluss und ohne Argwohn und ganz neutral: Könnte es sein, dass sich jenseits unserer besorgt über die Nicht-Ortsansässigen schweifenden Blicke ein Sumpf von Organisationskriminalität entwickelt hat und – unter freundlicher Begleitung der deutschen Polizei – fortentwickelt? Gibt es irgendwo im Lande eventuell eine unbefugt gegründete, über gefährliche Werkzeuge verfügende Gruppe? Haben wir marodierende, gewaltgeile Haufen von Landsknechten unter uns, die "über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügen" und denen unser Staat schleunigst das Handwerk legen sollte? Wie viele Ermittlungsverfahren gibt es gegen "Bürgerwehren"? Wo bleiben die Fahndungsplakate und Sondersendungen mit den Bildern der im Untergrund lebenden rechtsradikalen Gewalttäter?

Frisch nach vorne geblickt, liebe Staatsanwältinnen und Strafrichter, Polizisten mit Sachverstand und Dogmatiker der Staatsgewalt! Es gibt ein Strafrecht vor der Talkshow!

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