Fischer im Recht / Böhmermann II

Fehlschläge und Rücktritte

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Die Causa B., in der vergangenen Woche als Lehrstück über Versuch und Vollendung begonnen, hält noch weit mehr Strafrechtsdogmatik bereit.

Veröffentlicht am 4. Mai 2016, 11:04 Uhr 1.414 Kommentare

Ceterum Censeo: In diesen Tagen jährt es sich wieder, dass die Redakteurin "bru" für die Frankfurter Allgemeine Zeitung ein Skandalon aufdeckte, das in seiner Bedeutung zuvor unbekannt und danach vergessen war:

"Vom 1. November an werden Vornamen von links nach rechts aus der Geburtsurkunde übernommen. Wenn nicht alle hineinpassen, werden nur die ersten Vornamen im Ausweis aufgeführt (…). Nun ist nicht mehr eindeutig zu bestimmen, welcher von mehreren Vornamen der maßgebliche sein soll. (…) Allerdings gibt es in Deutschland einen Rufnamen im Rechtssinne nicht."

Ja, verehrte Leser, es ist bitter wahr: Namen werden in Deutschland von links nach rechts gelesen. Wir sagen zu diesem frühen Stück investigativen Journalismus: Bravo! Hart recherchiert; in seiner formalen Reduktion stilbildend; zwischen den Zeilen hinausgreifend. Millionen rufnamenloser Ausweisopfer sagen: Danke!

Auch das Thema Böhmermann hat Spürnase "bru" schon früh antizipiert, als sie am 23. Oktober 2015 jene Sätze schrieb:

"Die Meinungsfreiheit hat Grenzen. (…) Man darf zum Beispiel jemanden anders nicht einfach beleidigen, auch wenn man ihn wirklich nicht mag."

Sie finden das unterkomplex? Nun gut, dass "jemand" hier ein "anders" ist, hätte man sich zur Not noch denken können, da der Mensch sich selbst bekanntlich beliebig lang und scharf beleidigen darf. Aber übersehen Sie nicht: Der bildungsbürgerliche Mittelstand Deutschlands liegt im Sterben, und so muss sich die publizistische Elite schon dem Volksganzen auch in ihren Exemplifikationen anschmiegen. Dem Vernehmen nach produziert man in Frankfurt daher bereits die Folgen:

"Man darf zum Beispiel jemandem anders nicht einfach ein Bier über den Kopf kippen, auch wenn er wirklich so aussieht."

und

"Man darf zum Beispiel jemandem anders nicht einfach seinen Pimmel vorhalten, auch wenn man ihn wirklich mag" (bahnbrechende Vorarbeiten dazu haben an höchster Stelle bereits stattgefunden: siehe Kolumne von letzter Woche).

Versuch und Rücktritt

Nun aber zum Thema. Kein Versuchsfall ohne Rücktrittsprüfung, lehrt das Revisionsrecht. Für Laien ist das nicht verständlich. Sie sollten (müssen!) zunächst einmal Paragraf 24 Strafgesetzbuch lesen, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

"(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern."

Das ist ein überaus großzügiges Angebot, das das Strafgesetz Menschen macht, die mit wirklich bösem, kriminellem Willen einen wirklichen Schritt (oder auch mehrere) in Richtung auf die Vollendung eines Tatbestands getan haben, dessen Versuch strafbar ist: Sie "werden nicht bestraft", wenn sie die Ausführung aufgeben. Das heißt: Sie gehen vollkommen straffrei aus, werden freigesprochen, sind unschuldig. Jedenfalls im Grundsatz. Wenn jemand auf dem Weg zur Vollendung der einen Tat allerdings eine andere schon vollendet hat, bleibt er insoweit strafbar.

Ein Beispiel: A will B töten. Er schießt auf ihn mit Tötungsvorsatz, trifft ihn aber bloß in den Arm. B fleht um Gnade, A kriegt Mitleid und geht weg. Lösung: A hat "nach seiner Vorstellung" (= Tatvorsatz) zur Vollendung (Tod des B) "unmittelbar angesetzt" (= spätestens beim Abdrücken des Schusses). Folge eigentlich: versuchter Totschlag. Aber Paragraf 24 Abs. 1 Satz 1, erste Variante: Er hat die "weitere Ausführung der Tat" (= Totschlag) freiwillig (= Mitleid) aufgegeben (= Weggehen). Rechtsfolge: keine Bestrafung wegen Versuchs. Aber: Vollendet ist eine "Gefährliche Körperverletzung" (= Schuss in den Arm) gemäß Paragraf 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5. Dafür wird A bestraft. Den bösen, also über die Verletzung hinausgehenden, auf Tötung gerichteten Willen darf das Gericht bei der Strafzumessung für die Körperverletzung nicht berücksichtigen.

Wie man "zurücktritt"

In diesem Beispiel sind schon die meisten Voraussetzungen des "strafbefreienden Rücktritts" erkennbar:

1) Die "Tat" (also die vom Täter vorgestellte, beabsichtigte) darf nicht "vollendet", ihr "Erfolg" (hier: Tod des B) noch nicht eingetreten sein.

Fehlschlag

2) Die Tatvollendung muss noch möglich sein. Wenn A nur eine einzige Patrone hat und mit ihr vorbeischießt und keine Chance mehr hat, B jetzt auf irgendeine andere Weise zu töten, ist die Sache erledigt. Man nennt das: Der Versuch ist "fehlgeschlagen". Da gibt es nichts mehr "zurückzutreten", denn das Nicht-Weitermachen beruht nicht auf einer Entscheidung, einem "Aufgeben der Ausführung", sondern auf deren endgültigem Scheitern. Der Versuch bleibt also strafbar.

Aufgeben

3) Der Täter muss "die weitere Ausführung der Tat aufgeben". Er muss also bewusst aufhören, irgendetwas zu tun (oder zu unterlassen), was die Vollendung des Tatbestands weiter fördert. Das ist im Beispielsfall einfach, in der Praxis manchmal schwierig zu bestimmen. Der Grundsatz der ersten Variante des Satzes eins aber ist einfach: Schlichtes Aufhören = Nicht-weiter-Handeln reicht aus.

Beendet – unbeendet

4) Voraussetzung hierfür ist aber, dass das bloße Aufhören nach der Vorstellung des Täters auch ausreicht, die Tatvollendung abzuwenden. Das heißt: Der Versuchstäter muss die Lage so einschätzen, dass der Erfolg sicher nicht eintritt, wenn er von nun an nichts mehr zur Tatvollendung tut. Diese Lage nennt man "unbeendeten Versuch": Der Täter hat – nach seiner persönlichen Vorstellung! – noch nicht alles Erforderliche getan, damit der Taterfolg eintritt. Im Beispielsfall: A erkennt, dass B nur am Arm getroffen ist. Und ist sich sicher, dass B daran nicht versterben wird.

Anders ist es nämlich, wenn der Täter denkt, das bisher Getane "reiche schon aus" – sicher oder möglicherweise –, um den Erfolg eintreten zu lassen: A sieht, dass B verletzt ist, und geht davon aus, dieser werde an der Verletzung sterben. Das nennt man "beendeten Versuch". In diesem Fall reicht das bloße Nichts-mehr-Tun nicht aus, um "die Tatausführung aufzugeben". Sondern es ist ein Fall von Satz 1, zweite Variante: "oder die Vollendung verhindert". Um Straffreiheit zu erlangen, muss der Täter hier etwas Aktives tun: Er muss Rettungsbemühungen entfalten, also zum Beispiel selbst helfen (Arm abbinden) oder Hilfe herbeiholen (Notarzt rufen und dergleichen).

Für die Unterscheidung zwischen "unbeendetem" und "beendetem" Versuch kommt es allein auf die "Vorstellung des Täters" an – also auf seine subjektive Sicht –, nicht auf seinen ursprünglichen Tatplan, auch nicht auf die Sicht eines außenstehenden, "allwissenden" Beobachters, und zwar im Augenblick nach der letzten auf Vollendung gerichteten Handlung: also dem letzten Schuss, Schlag, Stich oder Schreiben – je nach konkreter Tat.

Kleine Komplikation: Was ist, wenn der Täter des beendeten Versuchs zwar etwas zur Rettung (= Abwendung) unternimmt, aber nicht das "Optimale" (Beispiel: A bringt den schwerverletzten B zum Krankenhaus, legt ihn aber 100 Meter vor der Tür im Park ab und verabschiedet sich mit den Worten: "Viel Glück!")? Antwort der (sehr großzügigen) Rechtsprechung: Wenn B rechtzeitig gefunden wird oder es bis zum Krankenhaus schafft, hat A Glück gehabt: Ende gut, alles gut. A muss nicht das "Optimale" tun, sondern nur etwas ernsthaft Erfolgversprechendes.

Schönes Beispiel aus der Rechtsprechung des 2. Strafsenats: T will sich umbringen und dreht den Gashahn in seiner Mietwohnung auf. Dann kommt ihm die Idee, dass bei einer Explosion auch andere Hausbewohner ums Leben kommen könnten. Er ruft die Feuerwehr und die Polizei an und sagt, diese sollten schnell kommen und die anderen Mieter evakuieren; jeden Moment könne das Haus in die Luft fliegen. Der Polizist fordert ihn auf, sofort das Gas abzudrehen. T antwortet: "Nö, ich will mich doch umbringen." Lösung: Beendeter Versuch, also Pflicht zur Handlung (Paragraf 24 Abs. 1 Satz 1, zweite Variante). Optimal wäre: Gas abdrehen, ersichtlich suboptimal: Feuerwehr rufen. Wenn es aber klappt und die Mitbewohner (und T) gerettet werden: Kein versuchter Mord, sondern Straflosigkeit für T. (BGHSt Band 48, S. 147)

Freiwillig – unfreiwillig

5) Und schließlich: Die Tataufgabe oder Tatverhinderung muss "freiwillig" erfolgen. Was das ist, ist empirisch und normativ umstritten, im Einzelfall oft streitig und nicht immer leicht zu erkennen. Es muss auf "autonomen Motiven" beruhen, sagt die Rechtsprechung, darf also nicht Folge eines "Müssens" sein. Das "Müssen" kann von außen kommen (Polizei trifft ein; Lage verändert sich; das Tatrisiko oder das Risiko der Tatentdeckung erhöhen sich eklatant); es kann aber auch von innen kommen, wenn der Täter aus subjektiven Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Tat zu vollenden (zum Beispiel wegen eigener Verletzung; wegen krankhafter Zustände; wegen psychischer, nicht überwindbarer Schwellen wie Ekel, Angst, Trauer). Es liegt nahe, dass in diesem Bereich viele Streitfälle zwischen "Nicht-Können" und "freiwilligem Aufgeben" liegen.

Risiko

6) Bei alldem muss man wissen: Das Risiko, dass der Rücktritt misslingt, trägt stets der Versuchstäter. Wenn also der Erfolg später doch noch eintritt, nützt dem Täter sein "Rücktritt" gar nichts. Wenn also im Beispiel der A nach dem Schuss weggegangen ist, der angeschossene B aber wegen Verletzung einer wichtigen Arterie, schlechtem Wetter, Leere seines Handyakkus oder sonstiger ungünstiger Zufälle doch noch verblutet, ist A nicht "zurückgetreten", sondern wird wegen – vollendeten! – Totschlags bestraft. Denn es liegt im Ergebnis kein "Versuch" mehr vor.

Anders, wenn ein völlig neuer Kausalverlauf eintritt: B ruft sich ein Taxi, um zum Krankenhaus zu fahren. Der Taxifahrer ist einmal mehr ein entsprungener psychopathischer Serienkiller, der auf armverletzte Fahrgäste spezialisiert ist, die er stets umbringt – so auch den armen B. Diese Entwicklung wäre dem A nicht mehr "zuzurechnen".

Komplikation

Satz 2 des Absatzes 1 enthält eine kleine Komplikation: Die Tat wird "ohne Zutun des Täters nicht vollendet". Im Beispiel: A schießt auf B und trifft ihn am Arm. Er denkt: B wird verbluten, und geht nach Hause (siehe oben: "beendeter Versuch"). Dort überkommen ihn Gewissensbisse. Er ruft Polizei und Notarzt an, beschreibt den Tatort genau und drängt auf rasche Hilfe für B. In Wirklichkeit hatte er vorbeigeschossen, oder B ist zwar verletzt, aber schon von Dritten ins Krankenhaus gebracht und gerettet worden. Lösung: Die Tatvollendung ist objektiv und "ohne Zutun des Täters" verhindert worden. Aber A hat sich 1.) freiwillig (siehe oben) und 2.) "ernsthaft" um Verhinderung "bemüht"; Ergebnis: Straflosigkeit.

Was "ernsthaftes Bemühen" ist, ist natürlich auch wieder streitig und je nach Einzelfall zu entscheiden. Die Rechtsprechung hält zahllose Einzelfälle bereit: Reicht Anrufen beim Bruder des B und der Hinweis, dieser solle sich "gelegentlich mal um B kümmern"? (Antwort: Nein). Reicht, wenn der schwerverletzte B den A bittet, einen Notarzt zu rufen, das wortlose Überreichen eines Telefonbuchs? (Antwort: Nein). Reicht die Bitte an einen Barkeeper, mal den Notarzt anzurufen und zu B zu schicken? (Antwort: Kommt drauf an).

Strafrecht – Politik – Strafrecht

Wenn Sie mir, liebe Leserinnen und Leser, bis hierher gefolgt sind, haben Sie aus strafjuristischer Sicht Erhebliches geleistet. Die "Dogmatik" des Versuchs und des Rücktritts vom Versuch gilt nämlich unter Strafjuristen als besonders schwierig, "verästelt", "umstritten". Studenten und Examenskandidaten fürchten sie, weil sie endlose Variationsmöglichkeiten und Vermischungen zwischen strengen Regeln und "weichen" Bewertungen ermöglicht. Vor allem aber: In der Praxis der Strafgerichte kommt es – anders als bei anderen Grundsatzfragen – häufig genau auf diese Abgrenzungen an.

Das ist also nicht wie im wirklichen Leben, sondern es ist wirkliches Leben: Unendlich vieles wird "geplant", "vorgestellt", vieles misslingt aus ganz unterschiedlichen Gründen; so manche Plan-Verwirklichung endet in einem "Fehlschlag", der dem Gericht dann später als "Rücktritt" verkauft werden soll. Und die Verteilung des Risikos in der Lebenswirklichkeit zeigt erstaunlich viele Ähnlichkeiten mit der Strafrechtsdogmatik (was für diese spricht).

Böhmermann

Nehmen wir den Fall Böhmermann. Hier beginnt die Schwierigkeit schon damit, dass niemand Täter sein will. Wir haben es vielmehr mit lauter selbsterklärten, rettungsbedürftigen Opfern zu tun: Einem Komiker, einem Präsidenten, einer Bundeskanzlerin, einem öffentlich-rechtlichen TV-Sender, einer Netzgemeinde, einer Meinungsfreiheit, Flüchtlingen. Ich sehe das etwas differenzierter:

Der Komiker

Der Komiker ist schon an sich eine merkwürdige Figur. Von sich selbst zu sagen, man sei "Komiker", hat etwas zutiefst Demütigendes, Masochistisches. Es filtert den Menschen gleich doppelt: Durch einen Berufsfilter, und durch einen Rollenfilter. "Clown" ist etwas anderes: Der schminkt sich ab und ist ein Philosoph. Der "Komiker" aber ist ein Darbietungskünstler minderer Art: Einer, der nicht "Humor" kann, sondern Komik (Filmtipp eins: Milton Berle in einer grandiosen Nebenrolle als "Komiker" in: Machen wir's in Liebe (Let’s make Love), 1960, mit M. Monroe/Y. Montand).

Der Komiker Böhmermann also sagte zum Präsidenten Erdoğan – neben manch anderem – "Ziegenficker", und dies öffentlich und unter Hinzufügung der Bemerkung, hierbei handle es sich um eine in Deutschland verbotene Beleidigung. Wenn man Herrn B. glauben darf, wollte er damit nicht behaupten, dass der Präsident der Türkischen Republik tatsächlich häufig und bevorzugt den Geschlechtsverkehr mit Ziegen vollziehe. Vielmehr soll er, wie man hört, der Ansicht sein, dieses sei nicht der Fall. Damit scheiden die Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede (Paragrafen 187, 186 StGB) aus.

"Ziegenficker" ist allerdings ein Wort oder eine Handlungsbeschreibung, die nach deutschem und nach türkischem Verständnis ein außerordentlich hohes Maß an Verachtung und Herabwürdigung beinhaltet. Reichert man diesen Begriff noch mit weiteren wie Pädophilie und der Beschreibung verachteter geschlechtlicher Gewohnheiten oder ekliger körperlich/sexueller Beschaffenheit an, erreicht man auch als "Komiker" alsbald ein Tiefgeschoss-Niveau, welches an jedem mir bekannten Ort der Welt als schwerwiegende Verachtung, Herabwürdigung und Ehrverletzung angesehen wird: tatbestandliche "Beleidigung" im Sinne der Paragrafen 103 und 185 Strafgesetzbuch also allemal.

Die "Vorstellung von der Tat" (Paragraf 22 Abs. 1 StGB) des Komikers B. ging, falls wir uns nicht sehr täuschen oder er uns durch seine nachträglichen Verlautbarungen nicht endgültig für dumm verkaufen will, genau dahin. Allerdings verkomplizierte unser Held die Sache ein wenig: Zum einen war er, eigenem Bekunden zufolge, bemüht, dem als "Ziegenficker" bezeichneten Opfer seiner Bemühung auf diese Weise deutlich zu machen, dass man nicht so empfindlich sein solle, wie das Tatopfer sich zuvor gegenüber anderen Ehrangriffen gezeigt hatte, namentlich dann, wenn man selbst den einen oder anderen Dreck am sogenannten Stecken hat. So weit die helle Seite des Mondes. (Anmerkung: Ja, liebe Rechtskundige, ich weiß, dass versuchte Beleidigung nicht strafbar ist.)

Komik und Rassismus

Zum anderen aber trug B. eine Beleidigung vor, die weit abseits allen dem Betroffenen nachgewiesenen oder nachgesagten "Drecks" lag: Weder ging es um politische Gewalttaten noch um Korruption noch um Völkermord noch um dessen Leugnung noch um Rechtsbeugung, Nötigung oder Menschenrechtsverbrechen. Es ging ums Ficken hilfloser Ziegen.

Damit verfehlte unser Komiker schon im Ansatz jene Ebene, die er angeblich meinte, und derer er sich rühmt. Wer den amerikanischen Präsidenten als Indianermörder, den russischen Präsidenten als Wodkasäufer oder den Außenminister Südafrikas als Negerkiller bezeichnet, kritisiert weder die Empfindlichkeit der Genannten noch deren Verhalten, sondern zieht sie als plakative Beispiele kollektiver Unwert-Urteile ans Licht: Nicht die Person wird "komisch" enthüllt, sondern ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe, einer Religion, einer "Rasse", einem Staat. Das ist, was wir normalerweise "Chauvinismus" nennen, im engeren, hier vorliegenden Sinn: "Rassismus".

Der Komiker ist also kein bisschen komisch, erst recht nicht "satirisch", sondern verbirgt eine durch und durch rassistische Herabwürdigung des Präsidenten der Türkei (als Türken = Ziegenficker) hinter dem Schleier vorgeblich "guten Willens". Das mag keine schreckliche Untat sein, ist aber auch nicht gar nichts. Wenn man das im Klartext sagt, wird man jedenfalls wegen Kollektivbeleidigung bestraft und steht mit mindestens einem Füßchen in der Volksverhetzung.

Und es ist allein schon deshalb außerordentlich ärgerlich, weil es alles in den Dreck zieht, was die Tradition und Wirkung von Komik und Satire ausmacht: Die Selbstkritik, die Distanz, die Menschenfreundlichkeit, die Subversion von unten nach oben. Herrn Böhmermanns Komik ist also etwa so "satirisch", wie Herrn Erdoğans Realsatire "komisch" ist.

Wir hier in Deutschland haben das ein bisschen vergessen, weil wir Komik ohne Verachtung, Witz ohne Überhebung, Kritik ohne Chauvinismus nicht gelernt haben. Der Komiker Michael Mittermaier (nur zum Beispiel)ist vermutlich gerade deshalb ein Fernsehstar, weil er so unglaublich gut geistig behinderte Personen, Ausländer oder sonstige Freaks nachahmen kann: Er steht dann breitbeinig da, lässt den Unterkiefer herabhängen und spricht in einer Mischung aus Kleinkindgrammatik, Furzgeräuschen und Pumuckl-Phonetik: Germans have no sense of humor. At all. Witzig findet das die Stadthalle nicht deshalb, weil Kinder-, Behinderten- oder Chinesenmund gelegentlich tiefere Wahrheiten offenbart, sondern weil der von Herrn M. dargestellte Außenseiter nicht unterscheiden kann zwischen Hans und Schwanz, Karma und Sperma, Schmerz und Scherz. Das imitiert dann unser 50-jähriger "Vorkämpfer der Stand-up-Comedy", wie es sonst nur der Türke tut. Das Publikum ist begeistert. Man kriegt dafür den Grimme-Preis, weil der späte Adolf Grimme (verstorben 1962) auch immer ein bisschen Urin verloren haben soll, wenn er sich auf die Schenkel klopfte. (Filmtipp zwo: Freaks, 1932, von Tod Browning. Da lernen Böhmermann und Mittermeier etwas über Menschenwürde).

Das Beleidigungsopfer

Das Opfer der Tat interessiert mich, verehrte Opferschützer, in diesem Fall einmal weniger. Auch Herr E. aus Ankara – demnächst Partei, Prozesssubjekt, Betroffener in deutschen Gerichtsverfahren – hat eine "Vorstellung von der Tat": Sowohl von der fremden als von der eigenen.

Hat Herr Erdoğan in Deutschland eine Ehre? Elmar Brok, unser Mann in Brüssel und frisurentechnisch europäischer Statthalter von Donald Trump, wusste schon früh und rief es via Deutschlandfunk in die ganze Welt, es "könne nicht sein", dass Erdoğan, ein Ausländer (!), Einfluss nehme auf innerstaatliche Vorgänge Deutschlands. Klaus Staeck, Schulfreund von Daumier und Komiker seit 1848, sprang ihm bei: "Herr Erdoğan ist wahrlich der Letzte, der das Recht hat …" (siehe Kolumne letzter Woche).

Stimmt das? Darf man hierzulande einen Dieb "Kinderschänder", einen mit einer Geldbuße belegten Bundeskanzler "vorbestrafter Verbrecher", einen korrupten Richter "Ziegenficker" oder eine Ladendiebin "Puffmutter" nennen? Mit anderen Worten: Ist die Ehre ganz und gar dahin, wenn ein Mensch sich andernorts als fehlsam erwiesen hat?

In Indien soll das hie und da noch so sein. Auch in Bangladesch, Korea und Tirol. Aber, und hier muss ich Sie enttäuschen, nicht in Deutschland, wo Artikel 1 Satz 1 Grundgesetz gilt, den jeder Deutsche in den steinernen Kern seines Selbst gemeißelt hat und flüssig repetiert, sobald das Wartezimmer voll oder das Auto kaputt ist: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Und nun gleich noch ein Subsumtions-Schritt, liebe Studenten: Ist Herr Erdoğan ein Mensch? Antwort: Ja. Ergo: Man darf einen Präsidenten gerne "Volksverräter" nennen (doof oder nicht doof, ist hier nicht die Frage), aber gewiss nicht "Ziegenficker".

Versuch und Versuch

Herr B. versuchte also, Herrn E. zu beleidigen. Da er erstens ein bisschen ängstlich und zweitens von Beruf "Comedy-Künstler" ist, hat er diesen Versuch so geschickt getarnt, dass die Vollendung zwar eintreten, das Opfer aber entweder nichts davon bemerken oder jedenfalls wegen der extremen Intelligenz der Tarnung nichts dagegen machen können sollte.

Diese Methode ist an sich sehr verbreitet, nicht nur unter Komikern. Man sitzt bequem hinter dem Busch, überzieht unliebsame Menschen mit grotesk verleumderischen Behauptungen und freut sich, wenn sie getroffen, verletzt, beschädigt sind. Denn erstens "ist die Presse frei", zweitens "darf Satire alles", und drittens hat man ja nur berichtet, dass es "so heißt", aber nicht, dass es so sei. Früher konnten das nur der Spiegel und die Nationalzeitung. Heute lernt man es schon als Volontär, falls man es nicht sowieso aufgrund jahrelanger anonymer Blog-Beteiligung für die natürliche Kommunikationsform des Homo sapiens hält.

Keine Regel ohne Ausnahme. Nicht jedes Opfer heißt Wulff. Wenn der Komiker meint, es sei komisch, die Präsidenten aller Hell's-Angels-Chapter als "Kinderschänder" zu bezeichnen, sollte er darauf achten, ob ein Sergeant-at-Arms in der ersten Reihe sitzt. Der Grund dafür ist weniger rechtlicher Art als lebensweltlich bedingt.

Nun ist Herr Erdoğan zwar kein Angel, aber er hat ähnlich viel Lust zu Späßen auf seine Kosten. Herr Böhmermann, hinterm Busch des ZDF, war wiederum hiervon total überrascht. Gerade noch hatte er gedacht, er kriegt den Medienpreis der PKK, nun sah er sich mit einer unermesslichen völkerrechtswidrigen Schandtat des türkischen Präsidenten konfrontiert: Dieser erstattete Strafanzeige und begehrte, was ihm nach Paragraf 104a Strafgesetzbuch zusteht: Verfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung.

Nun, da dies bekannt wurde und auch, dass nicht alle vollständig begeistert waren von Herrn B.'s Versuch, versuchte dieser, davon zurückzutreten. Sie wissen inzwischen, liebe Leser, wie das dogmatisch ausgehen musste: Kein Rücktritt bei Vollendung (siehe oben)! Denn Herr E. ist beleidigt, daran kann kein Zweifel bestehen, und auch die Löschung der inkriminierten Sendung aus irgendwelchen Podcasts ändert daran nichts. E. ist allerdings, wie man liest, auch schon beleidigt, wenn jemand behauptet, seine Unterhose habe eine andere Farbe als die des Propheten. Also rätseln die Unterhosen- und die Komik-Industrie, ob schon das Beleidigtsein eines Menschen auch dann zur Vollendung der Tat der Beleidigung führen darf (!), wenn es sich um jemanden handelt, der eigentlich ständig beleidigt ist – vor allem, wenn ihm einer widerspricht.

Nein, sagt die weise deutsche Rechtsprechung! Es kommt hier auf den objektiven Maßstab an, und der bin ich. Nein, ich!, Nein, ich! Nein: Der Bundesgerichtshof.

Bundeskanzlerin, Rücktritte

Damit man von Rücktritten der Bundeskanzlerin sprechen könnte, müsste man, wie Sie oben erfahren haben, strafrechtsdogmatisch zunächst von Versuchen sprechen. Aber hat die deutsche Bundeskanzlerin irgendetwas versucht?

Zuerst soll sie versucht haben, das Tatopfer E. des Herrn B. darüber zu informieren, dass B. eine Straftat gegen es begangen hatte. Das war ein klassisch untauglicher Versuch, da E. schon alles wusste, obwohl er dem Vernehmen nach nicht ZDF guckt, sondern dafür seine Leute hat. Untaugliche Versuche sind, wie sich im Gegenschluss aus Paragraf 23 Abs. 3 ergibt, strafbar. Kaum hatte die Bundeskanzlerin diesen Versuch unternommen, versuchte sie allerdings, von ihm zurückzutreten: Sie habe doch gar nichts gesagt! (Na ja, das kennen wir). Oder zumindest nichts gemeint! (Gähn!). Und wenn, dann nur Gutes! (Ja, ja).

Na gut, dann eben so: Es sei ihr ja ganz egal, ob die Komik des B. strafbar sei.

Oder so: Es sei ihr ja ganz egal, aber es dürfte nicht strafbar sein, die grundgesetzliche Meinungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.

Oder so: Wenn das vor ihr schon mal jemand gesagt habe, dann sei das purer Zufall.

Also jedenfalls: Wir wollen das nicht mehr weiter vertiefen, sondern uns der Frage zuwenden, ob Herr Erdoğan der Kaiser von China ist. Wir haben das prüfen lassen: Die Sachverständigen sagen übereinstimmend, dass nein.

Ach, die Kanzlerin! Ein bisschen daneben halt. Ein bisschen Nachschleifen des angeblich vielleicht Gemeinten über das Frühstücksfernsehen ist erforderlich. Also was denn nun?

Dieser sogenannte Paragraf 103 Strafgesetzbuch ("Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten") jedenfalls, das hat sie jetzt mal nachschauen lassen, ist total "aus der Zeit" gefallen, meint: Überholt, überflüssig, unzeitgemäß. Ergo: muss sofort aufgehoben werden.

Da staunt der Strafrechtskommentator, -dogmatiker, -lehrer: In der Geschichte des Deutschen Strafrechts gab es noch keinen Fall, in dem mit ähnlicher Geschwindigkeit die Aufhebung eines Straftatbestands von höchster staatlicher Ebene gefordert und ins Werk gesetzt wurde, nur weil ein Verfahren beim Amtsgericht Mainz drohte. Schon liegt ein erster Entwurf aus Nordrhein-Westfalen vor, weitere Verfasser wetteifern um die Urheberrechte an der faszinierenden Idee: Stoppt Erdoğan! Befreit Böhmermann!

Wir sind selbstverständlich vollkommen beeindruckt. Bisher dachten wir, es dauere vier Legislaturperioden, um auch nur einen redaktionellen Fehler aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, von purem Blödsinn (etwa § 297) und anerkannten schweren systematischen Fehlern (siehe §§ 244, 250 StGB) ganz zu schweigen.

Die Wirklichkeit der Politik führt uns vor Augen, wie viel das Gerede von Sachverständigen, Rechtslehrern, Organen der juristischen Fachpresse und Stimmen aus der Praxis wert ist: Nichts. Paragraf 103 Strafgesetzbuch soll "möglichst noch vor der Sommerpause" aufgehoben werden, sagt die Bundeskanzlerin. Warum? Drohen Massendelikte? Kommt der Schah zu Besuch? Nimmt die Zahl der Beleidigungen von Elisabeth II überhand? Nichts von alledem. Es droht allein, dass Herr Böhmermann angeklagt oder gar verurteilt wird.

Ehrlich? Ist da draußen irgendjemand, der ernstlich glaubt, die Drohung einer "ungerechten" Geldstrafe gegen den Komiker B. veranlasse die Regierung zu derlei rätselhaften Zuckungen? Oder ist es nicht eher so: Dass die sogenannte Stimme des Volkes, der versammelten Netzkomiker und des guten alten Pöbels einmal kurz aufjaulte, woraufhin die Eliten einknickten wie Wattestäbchen vor dem Durchstoßen des Trommelfells? Anders gefragt: Wer fürchtet sich hier? Und warum?

Ausblick

Welche Rücktrittsversuche vollführen Kanzlerin und Medien? Vor wem fürchten sich alle eigentlich so sehr? Und wo ist nun eigentlich das Opfer?

Dazu mehr in der nächsten Woche!

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